Rechtsprechung
BFH, 19.10.1994 - II R 37/94 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Deutsches Notarinstitut
- Simons & Moll-Simons
VermG § 34 Abs. 3
- Wolters Kluwer
Grundstücksrückübertragungen - Gütliche Einigung - Begünstigungsfähigkeit - Rechtsgeschäftliche Übertragung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Grunderwerbsteuer; Grundstücksrückübertragung aufgrund Einigung im Restitutionsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VermG § 34 Abs. 3
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Neue Bundesländer - Ausreise aus der ehemaligen DDR unter Veräußerung von Grundstücken an ehemalige DDR - Rückerwerb der Grundstücke nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - Grunderwerbsteuerbefreiung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
VermG § 34, GrEStG § 1
Grunderwerbsteuerfreie Restitution nach dem VermG
Papierfundstellen
- BFHE 176, 59
- NJ 1995, 278
- BB 1995, 445
- DB 1995, 611
- BStBl II 1995, 205
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.04.1992 - V ZR 83/91
Ausschluß zivilrechtlicher Anfechtung eines ausreisebedingten …
Auszug aus BFH, 19.10.1994 - II R 37/94
Danach sind mit einem Rechtserwerb durch unlautere Machenschaften sogar in erster Linie die Fälle gemeint, in denen die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte (entgeltlich oder unentgeltlich) veräußerte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. April 1992 V ZR 83/91, BGHZ 118, 34).Eine Berufung auf § 16 Abs. 2 Satz 2 GrEStG 1983 ist den Klägern jedoch deswegen versagt, weil das VermG eine zivilrechtliche Anfechtung in derartigen Fällen bereits grundsätzlich ausschließt (BGH in BGHZ 118, 34).
- BFH, 10.06.1969 - II 41/65
Grunderwerbsteuerpflicht nach Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbsvorganges …
Auszug aus BFH, 19.10.1994 - II R 37/94
Auch die Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 ist dann nicht ausgeschlossen, wenn die Beteiligten die Rückübertragung einvernehmlich durch Vertrag vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 1969 II 41/65, BFHE 96, 76, BStBl II 1969, 559). - FG Sachsen, 16.12.1993 - 2 K 28/93
Auszug aus BFH, 19.10.1994 - II R 37/94
Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 633 veröffentlicht.
- BFH, 18.08.2004 - II R 43/02
Gütliche Einigung im Restitutionsverfahren - rechtsgeschäftlicher …
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1994 II R 37/94 (BFHE 176, 59, BStBl II 1995, 205) ausgeführt hat, "erfolgt ein Grundstückserwerb nach diesem Gesetz" (Vermögensgesetz) nicht nur in den Fällen, in denen das Eigentum am Grundstück unmittelbar aufgrund eines Verwaltungsakts außerhalb des Grundbuchs übergeht (§ 34 Abs. 1 VermG), sondern darüber hinaus auch dann, wenn nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG ein Verwaltungsakt nach einer gütlichen Einigung ergeht, oder auch bei einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem Vermögensgesetz aufgrund gütlicher Einigung zwischen den Beteiligten erfolgten rechtsgeschäftlichen Grundstücksrückübertragung. - BFH, 27.04.2005 - II R 66/03
Grundstückserwerb nach VermG
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1994 II R 37/94 (BFHE 176, 59, BStBl II 1995, 205) ausgeführt hat, "erfolgt ein Grundstückserwerb nach diesem Gesetz" (Vermögensgesetz) nicht nur in den Fällen, in denen das Eigentum am Grundstück unmittelbar aufgrund eines Verwaltungsakts außerhalb des Grundbuchs übergeht (§ 34 Abs. 1 VermG), sondern darüber hinaus auch dann, wenn nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG ein Verwaltungsakt nach einer gütlichen Einigung ergeht, oder auch bei einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem Vermögensgesetz aufgrund gütlicher Einigung zwischen den Beteiligten erfolgten rechtsgeschäftlichen Grundstücksrückübertragung. - BFH, 18.08.2004 - II R 42/02
Rüge der Verletzung von § 34 Abs. 3 VermG; rechtsgeschäftlicher …
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Oktober 1994 II R 37/94 (BFHE 176, 59, BStBl II 1995, 205) ausgeführt hat, "erfolgt ein Grundstückserwerb nach diesem Gesetz" (Vermögensgesetz) nicht nur in den Fällen, in denen das Eigentum am Grundstück unmittelbar aufgrund eines Verwaltungsakts außerhalb des Grundbuchs übergeht (§ 34 Abs. 1 VermG), sondern darüber hinaus auch dann, wenn nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG ein Verwaltungsakt nach einer gütlichen Einigung ergeht, oder auch bei einer während eines anhängigen Verfahrens nach dem Vermögensgesetz aufgrund gütlicher Einigung zwischen den Beteiligten erfolgten rechtsgeschäftlichen Grundstücksrückübertragung.
- FG Sachsen-Anhalt, 05.06.2002 - 2 K 659/97
Ohne Entscheidung der nach VermG zuständigen Behörde keine …
Der Senat weicht mit der vorstehenden Entscheidung von dem Urteil des BFH vom 19. Oktober 1994 II R 37/94 (BStBl II 1995, 205) ab; die Revision war deswegen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. - FG Sachsen-Anhalt, 05.06.2002 - 2 K 172/97
Ohne Entscheidung der nach VermG zuständigen Behörde keine …
Der Senat weicht mit der vorstehenden Entscheidung von dem Urteil des BFH vom 19. Oktober 1994 II R 37/94 (BStBl II 1995, 205) ab; die Revision war deswegen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. - AGH Thüringen, 15.02.1996 - EGH 2/95 Diese Voraussetzungen werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplomführung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatendem Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden kann, daß der Diplomjurist einen Stand erreicht, der dem nach dem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist (vgl. BGH, NJ 1995, 278 m. w. N.).
- FG Thüringen, 13.08.1997 - III 148/97
Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - AGH Thüringen, 13.11.1995 - EGH 6/95
Zulassung von Diplom-Juristen
Diese Voraussetzungen werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplomprüfung an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden kann, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der demnach einem nach Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist (vgl. BGH, NJ 1995, 278 m. w. N.).